Beschäftigte sind häufig auch nach Feierabend, am Wochenende und sogar im Urlaub für ihren Arbeitgeber erreichbar. Wer kurz mal eine Nachfrage per Mail oder SMS be antwortet, hat zwar keinen hohen Aufwand, erbringt aber dennoch eine Arbeitsleistung. Hierzu sind Beschäftigte außerhalb der Arbeitszeit nicht verpflichtet. Ein Arbeitnehmer muss in seiner Freizeit noch nicht einmal eine dienstliche SMS lesen, wie das Landes arbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein im Fall eines Rettungssanitäters klargestellt hat. Das Recht auf Nichterreichbarkeit diene auch dem Gesundheitsschutz
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