Der Verfahrenspfleger ist eine verfassungs- und menschenrechtliche Notwen digkeit: Als Sprachrohr Betroffener bringt er deren (zuvor ermittelte) Wünsche - ersatzweise deren mutmaßlichen Willen - in Betreuungs- und Unterbring ungsverfahren ein und dient so der Verwirklichung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Er fungiert - immer streng verfahrensbezogen - als Helfer, erklärt Betroffenen insoweit komplexejuristische Sachfragen und unterstützt sie bei der Ausübung ihrer Verfahrensrechte: als Übersetzer und Bote ist er Scharnierstück zwischen gerichtlicher und privater Sphäre. Durch ihn werden Betroffene zur informierten und autonomen Wahrnehmung ihres Selbstbestimmungsrechts im gerichtlichen Kontext entweder erst befähigt - oder aber hierbei jedenfalls maßgeblich unterstützt; insoweit verwirklicht er das Ziel des Art. 12 Abs. 3 UN-BRK auf Ebene des Verfahrens. Er ist Garant dafür, dass Betroffene - mit Blick auf systemische, regelhaft aus Behinderung und Krankheit herrührende Asymmetrien - nicht zum reinen Spielball, also zum Objekt staatlichen Handelns werden. Als Hüter der verfahrensmäßigen Ordnung kontrolliert er die Wahrung formellen Rechts, dessen zentrale Bestimmungen verfahrensbezoge nen Grundrechlsschutz darstellen; (nur) insoweit dient er objektiven, der Rechtsordnung immanenten Interessen im Sinne staatlicher Fürsorge.2
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