Die unsichere Rechtslage, der sich ein Hinweisgeber in der Vergangenheit ausgesetzt sah, solldurch das Hinweisgeberschutzgesetz beendet werden. Es ist bereits am 2.7.2023 in Kraft getretenund nennt verbindlich einzurichtende Meldestellen. An diese können sich Hinweisgeber mitMitteilungen über Gesetzesverstöße von Betrieben wenden. Die Gefahr, sich mit der Weitergabesolche Informationen nach dem schon 2019 in Kraft getretenen Gesetz zum Schutz vonGeschäftsgeheimnissen strafbar zu machen oder arbeitsrechtlich belangt zu werden, ist dadurcherheblich geringer geworden. Denn diese seit dem 2.7. beziehungsweise dem 17.12.2023 vonBetrieben einzurichtenden internen als auch die behördlichen externen Meldestellen, müssen alleAngaben vertraulich behandeln, auf Relevanz prüfen und erst danach eventuell notwendigeMaßnahmen ergreifen (zu Einzelheiten des Gesetzes siehe: Sander, „DasHinweisgeberschutzgesetz – Hinweise zur Umsetzung in pharmazeutischen Unternehmen“,PharmInd, Heft 9/2023)
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