Sobald ein Heilpraktiker die Behandlung beginnt, entsteht ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis zwischen Therapeut und Patient. In der Regel wurde dieser Vertrag bis 2013 als Dienstvertrag eingeordnet. Dann erweiterte der Gesetz geber das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und formulierte in den hinzugefügten Paragraphen 630 a bis 630 h des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) den Behandlungsvertrag neu. Rechte und Pflichten beider Parteien sind dort kodifiziert und finden auch auf die Heilpraktikerbehandlung Anwendung
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