Im personalvertretungsrechtlichen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesver waltungsgericht greift der Vertretungszwang: Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn beschwerdeführende Beteiligte bei ihrer Einlegung und/oder Begründung nicht gemäß der (nach § 108 Abs. 2 BPersVG) entsprechend anwendbaren Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 ArbGG durch Prozessbevoll mächtigte vertreten sind.
{{detailinfo.data.api.data.document[0].apa}}
{{detailinfo.data.api.data.document[0].vancouver}}
{{detailinfo.data.api.data.document[0].harvard}}