Die Bundesverfassung verpflichtet sowohl Bund als auch Kantone, sich im Rahmen ihrer Zuständigkeits bereiche - in Ergänzung zur persönlichen Verant wortung und zu privater Initiative - dafür einzu setzen, dass jede Person die für die Gesundheit notwendige Pflege erhält und an der sozialen Sicher heit teilhat.1 Gemäss Art. 117b Abs. 2 BV haben Bund und Kantone sicherzustellen, dass eine genügende Anzahl diplomierter Pflegefachpersonen zur Verfü gung steht und die in der Pflege tätigen Personen entsprechend ihrer Ausbildung und ihren Kompe tenzen eingesetzt werden
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