1. Verweigert der Betroffene im Verfahren zur Verlängerung einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehaltes beim erstinstanzlichen Anhörungstermin die Kommunikation mit dem Richter, ergibt sich allein hieraus keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur erneuten Anhörung des Betroffenen.
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