1) § 131 Abs. 4 SGB IX ist unter Be rücksichtigung seines Zwecks so auszulegen, dass die Landesregie rung auch dann zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt ist, wenn in dem jeweiligen Bundes land bereits ein Landesrahmenver trag gilt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der geltende Lan desrahmenvertrag inhaltliche Fra gen offenlässt, die nach der gesetz lichen Konzeption zwingend klä rungsbedürftig sind.
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