Leitsätze 1. Das für einen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren verfolgten abstrakten Feststellungsantrag erforderliche besondere Feststellungs- bzw. Rechtsschutzinteresse, das nur besteht, wenn es mit einiger, mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit künftig Streit über die von den Beteiligten eingenommenen unterschiedlichen Rechtsstandpunkte geben wird, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, also insbesondere danach, ob ein anlassbezogener Streit fortbesteht oder objektiv ausgeschlossen ist.
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