Leitsatz des Gerichts: Ist dem Arbeitnehmer auf der Grundlage der betrieblichen Re gelungen bekannt, dass der Ar beitgeber die Arbeitsleistung für den darauffolgenden Tag in Bezug auf Uhrzeit und Ort kon kretisieren wird, ist er verpflich tet, eine solche, per SMS mitge teilte Weisung auch in seiner Freizeit zur Kenntnis zu neh men.
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