Das Steuerrecht unterscheidet die Gut scheine, die nicht an eigene Arbeitnehmer ausgegeben werden in a.) Einzweck-Gutscheine und b.) Mehrzweck-Gutscheine Die Unterscheidung ist gesetzlich in § 3 Abs. 13 Umsatzsteuergesetz (UStG) gere gelt. In der Naturheilpraxis haben wir es nach meinen Erfahrungen nur mit den Ein zweck- Gutscheinen zutun.
{{detailinfo.data.api.data.document[0].apa}}
{{detailinfo.data.api.data.document[0].vancouver}}
{{detailinfo.data.api.data.document[0].harvard}}