CareLit · DOI-Nachweis · Heilberufe
Leistungsvergütung post mortem
DOI 10.1007/s00058-014-1058-z
Bibliografische Angaben
Nachweis in CareLit
Autor:innenN.N.
ZeitschriftHeilberufe
Ausgabe12/2014
Jahrgang / SeitenJg. 66 · S. 1 bis 1
Kernaussage aus der Literatur
Abstract-Vorschau
Eigentlich ist es doch klar: Mit § 19 Absatz 6 SGB XII ist geregelt, dass der Anspruch auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld nach dem Tod des Leistungsberechtigten demjenigen zusteht, der die Leistungen erbracht beziehungsweise die Pflege geleistet hat. Merkwürdigerweise gehören ambulante Pflegeeinrichtungen aber nicht dazu. Das kann fatale Folgen haben, wenn Sie nicht gut argumentieren können.
Zitieren
Zitierempfehlung
N.N (2014) Leistungsvergütung post mortem. Heilberufe, 66 (12), 1 bis 1. https://doi.org/10.1007/s00058-014-1058-z
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