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CareLit · DOI-Nachweis · Heilberufe

Leistungsvergütung post mortem

N.N. · Heilberufe · Ausgabe 12/2014 · S. 1 bis 1

DOI 10.1007/s00058-014-1058-z

Bibliografische Angaben

Nachweis in CareLit

Autor:innenN.N.
ZeitschriftHeilberufe
Ausgabe12/2014
Jahrgang / SeitenJg. 66 · S. 1 bis 1

Kernaussage aus der Literatur

Abstract-Vorschau

Eigentlich ist es doch klar: Mit § 19 Absatz 6 SGB XII ist geregelt, dass der Anspruch auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld nach dem Tod des Leistungsberechtigten demjenigen zusteht, der die Leistungen erbracht beziehungsweise die Pflege geleistet hat. Merkwürdigerweise gehören ambulante Pflegeeinrichtungen aber nicht dazu. Das kann fatale Folgen haben, wenn Sie nicht gut argumentieren können.

Zitieren

Zitierempfehlung

N.N (2014) Leistungsvergütung post mortem. Heilberufe, 66 (12), 1 bis 1. https://doi.org/10.1007/s00058-014-1058-z

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