CareLit · DOI-Nachweis · CME
Erbrochenes aufbewahren?
DOI 10.1007/s11298-013-0989-z
Bibliografische Angaben
Nachweis in CareLit
Autor:innenN.N.
ZeitschriftCME
Ausgabe11/2013
Jahrgang / SeitenJg. 10 · S. 1 bis 1
Kernaussage aus der Literatur
Abstract-Vorschau
Ein Angeklagter muss nicht schon nach wenigen Krankheitstagen sein Erbrochenes in einem Eimer aufbewahren, um seine schon ärztlich bescheinigte Verhandlungsunfähigkeit zu beweisen. Das ist unnötig und entwürdigend, wie das Oberlandesgericht (OLG) München entschied. Der 79-jährige Angeklagte sollte sich wegen Steuerhinterziehung vor dem Landgericht Augsburg verantworten. Zum ersten Verhandlungstermin reichte der Mann…
Zitieren
Zitierempfehlung
N.N (2013) Erbrochenes aufbewahren?. CME, 10 (11), 1 bis 1. https://doi.org/10.1007/s11298-013-0989-z
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