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CareLit · DOI-Nachweis · CME

Erbrochenes aufbewahren?

N.N. · CME · Ausgabe 11/2013 · S. 1 bis 1

DOI 10.1007/s11298-013-0989-z

Bibliografische Angaben

Nachweis in CareLit

Autor:innenN.N.
ZeitschriftCME
Ausgabe11/2013
Jahrgang / SeitenJg. 10 · S. 1 bis 1

Kernaussage aus der Literatur

Abstract-Vorschau

Ein Angeklagter muss nicht schon nach wenigen Krankheitstagen sein Erbrochenes in einem Eimer aufbewahren, um seine schon ärztlich bescheinigte Verhandlungsunfähigkeit zu beweisen. Das ist unnötig und entwürdigend, wie das Oberlandesgericht (OLG) München entschied. Der 79-jährige Angeklagte sollte sich wegen Steuerhinterziehung vor dem Landgericht Augsburg verantworten. Zum ersten Verhandlungstermin reichte der Mann…

Zitieren

Zitierempfehlung

N.N (2013) Erbrochenes aufbewahren?. CME, 10 (11), 1 bis 1. https://doi.org/10.1007/s11298-013-0989-z

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