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CareLit · DOI-Nachweis · ergopraxis

Die Rechtsfrage: Sind Abkürzungen auf Verordnungen erlaubt?

Schlegel, T. · ergopraxis · Ausgabe 9/2023 · S. 45 bis 45

DOI 10.1055/a-2093-7745

Bibliografische Angaben

Nachweis in CareLit

Autor:innenSchlegel, T.
Zeitschriftergopraxis
Ausgabe9/2023
Jahrgang / SeitenJg. 16 · S. 45 bis 45

Kernaussage aus der Literatur

Abstract-Vorschau

§ 5 Abs. 1 des Vertrags nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Ergotherapie regelt, dass die abgegebene/n Leistung/en sowie ein durchgeführter Hausbesuch auf der Rückseite der Verordnung durch Versicherte zu bestätigen sind. Laut Heilmittelrichtlinie (HeilM-RL) gehört die „Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs“ nicht zu diesen Maßnahmen, denn sie dient lediglich als Grundlage zur Erstellung von Therapiezi…

Zitieren

Zitierempfehlung

Schlegel, T (2023) Die Rechtsfrage: Sind Abkürzungen auf Verordnungen erlaubt?. ergopraxis, 16 (9), 45 bis 45. https://doi.org/10.1055/a-2093-7745

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