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CareLit · DOI-Nachweis · DMW - Deutsche Medizinische Wochenschrift

Preisgabe des Namens eines Patienten gegenüber der Polizei

Hans-Jürgen Rieger · DMW - Deutsche Medizinische Wochenschrift · Ausgabe 09/1982 · S. 352-353

DOI 10.1055/s-0029-1236719

Bibliografische Angaben

Nachweis in CareLit

Autor:innenHans-Jürgen Rieger
ZeitschriftDMW - Deutsche Medizinische Wochenschrift
Ausgabe09/1982
Jahrgang / SeitenJg. 107 · S. 352-353

Kernaussage aus der Literatur

Abstract-Vorschau

Zusammenfassung Zu den Tatsachen, die dem ärztlichen Berufsgeheimnis (§ 203 StGB) unterliegen, kann auch der Name des Patienten gehören (1). In der Praxis gar nicht so selten sind die Fälle, in denen die Polizei im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beim Arzt anfragt, ob eine namentlich bezeichnete Person bei ihm in Behandlung ist oder war.

Zitieren

Zitierempfehlung

Hans-Jürgen Rieger (1982) Preisgabe des Namens eines Patienten gegenüber der Polizei. DMW - Deutsche Medizinische Wochenschrift, 107 (09), 352-353. https://doi.org/10.1055/s-0029-1236719

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