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CareLit · DOI-Nachweis · Suchttherapie

Wenn wir nicht bessere Alternativen entwickeln, müssen wir das „Betäubungsmittel“recht selbst formulieren

A Ulmer, B Frietsch · Suchttherapie · Ausgabe 12/2012

DOI 10.1055/s-0032-1330993

Bibliografische Angaben

Nachweis in CareLit

Autor:innenA Ulmer, B Frietsch
ZeitschriftSuchttherapie
Ausgabe12/2012
Jahrgang / SeitenNicht angegeben

Kernaussage aus der Literatur

Abstract-Vorschau

BtMG und BtMVV sind zu wesentlichen Teilen noch von Anschauungen und Formulierungen geprägt, die nicht mehr zeitgemäß sind. Während es heute unstrittig ist, dass Opiatabhängige so viel und gut wie möglich mit einer agonistischen Medikation behandelt werden sollen, schreibt das BtMG immer noch (§13,1): „nur.., wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen … Körper begründet ist.“ Wo gibt es Vergleichbares in der Medizi…

Zitieren

Zitierempfehlung

A Ulmer, B Frietsch (2012) Wenn wir nicht bessere Alternativen entwickeln, müssen wir das „Betäubungsmittel“recht selbst formulieren. Suchttherapie (12). https://doi.org/10.1055/s-0032-1330993

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