CareLit · DOI-Nachweis · Suchttherapie
Wenn wir nicht bessere Alternativen entwickeln, müssen wir das „Betäubungsmittel“recht selbst formulieren
DOI 10.1055/s-0032-1330993
Bibliografische Angaben
Nachweis in CareLit
Autor:innenA Ulmer, B Frietsch
ZeitschriftSuchttherapie
Ausgabe12/2012
Jahrgang / SeitenNicht angegeben
Kernaussage aus der Literatur
Abstract-Vorschau
BtMG und BtMVV sind zu wesentlichen Teilen noch von Anschauungen und Formulierungen geprägt, die nicht mehr zeitgemäß sind. Während es heute unstrittig ist, dass Opiatabhängige so viel und gut wie möglich mit einer agonistischen Medikation behandelt werden sollen, schreibt das BtMG immer noch (§13,1): „nur.., wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen … Körper begründet ist.“ Wo gibt es Vergleichbares in der Medizi…
Zitieren
Zitierempfehlung
A Ulmer, B Frietsch (2012) Wenn wir nicht bessere Alternativen entwickeln, müssen wir das „Betäubungsmittel“recht selbst formulieren. Suchttherapie (12). https://doi.org/10.1055/s-0032-1330993
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