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CareLit · DOI-Nachweis · Der Klinikarzt

AOP-Vertrag Kliniken müssen sich an Versorgungsauftrag halten

Isabel Häser · Der Klinikarzt · Ausgabe 12/2014 · S. 556-557

DOI 10.1055/s-0034-1399786

Bibliografische Angaben

Nachweis in CareLit

Autor:innenIsabel Häser
ZeitschriftDer Klinikarzt
Ausgabe12/2014
Jahrgang / SeitenJg. 43 · S. 556-557

Kernaussage aus der Literatur

Abstract-Vorschau

Zusammenfassung Das Bundessozialgericht (BSG) stellte mit Urteil vom 01.07.2014 (Az.: B 1 KR 1/13 R) fest, dass Krankenhäuser die Öffnung ihres Leistungsspektrums durch § 115b SGB V (AOP-Vertrag) nicht dazu nutzen dürfen, weitere ambulante Leistungen abzurechnen, die mit ihnen vergleichbare konkurrierende niedergelassene Fachärzte unter Beachtung ihrer Fachgebietsgrenzen nicht erbringen dürften.

Zitieren

Zitierempfehlung

Isabel Häser (2014) AOP-Vertrag Kliniken müssen sich an Versorgungsauftrag halten. Der Klinikarzt, 43 (12), 556-557. https://doi.org/10.1055/s-0034-1399786

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