CareLit · DOI-Nachweis · Der Klinikarzt
AOP-Vertrag Kliniken müssen sich an Versorgungsauftrag halten
DOI 10.1055/s-0034-1399786
Bibliografische Angaben
Nachweis in CareLit
Autor:innenIsabel Häser
ZeitschriftDer Klinikarzt
Ausgabe12/2014
Jahrgang / SeitenJg. 43 · S. 556-557
Kernaussage aus der Literatur
Abstract-Vorschau
Zusammenfassung Das Bundessozialgericht (BSG) stellte mit Urteil vom 01.07.2014 (Az.: B 1 KR 1/13 R) fest, dass Krankenhäuser die Öffnung ihres Leistungsspektrums durch § 115b SGB V (AOP-Vertrag) nicht dazu nutzen dürfen, weitere ambulante Leistungen abzurechnen, die mit ihnen vergleichbare konkurrierende niedergelassene Fachärzte unter Beachtung ihrer Fachgebietsgrenzen nicht erbringen dürften.
Zitieren
Zitierempfehlung
Isabel Häser (2014) AOP-Vertrag Kliniken müssen sich an Versorgungsauftrag halten. Der Klinikarzt, 43 (12), 556-557. https://doi.org/10.1055/s-0034-1399786
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