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CareLit · DOI-Nachweis · kma - Klinik Management aktuell

Rufbereitschaftszeit ist nur im Ausnahmefall Arbeitszeit

Weimer, T. · kma - Klinik Management aktuell · Ausgabe 5/2021 · S. 16 bis 16

DOI 10.1055/s-0041-1730061

Bibliografische Angaben

Nachweis in CareLit

Autor:innenWeimer, T.
Zeitschriftkma - Klinik Management aktuell
Ausgabe5/2021
Jahrgang / SeitenJg. 26 · S. 16 bis 16

Kernaussage aus der Literatur

Abstract-Vorschau

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte am 9. März 2021 (C-580/19), dass Rufbereitschaftsdienst eines Arbeitnehmers nur im Ausnahmefall als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 zu qualifizieren sei. Es komme auf eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls an.

Zitieren

Zitierempfehlung

Weimer, T (2021) Rufbereitschaftszeit ist nur im Ausnahmefall Arbeitszeit. kma - Klinik Management aktuell, 26 (5), 16 bis 16. https://doi.org/10.1055/s-0041-1730061

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