CareLit · DOI-Nachweis · kma - Klinik Management aktuell
Rufbereitschaftszeit ist nur im Ausnahmefall Arbeitszeit
DOI 10.1055/s-0041-1730061
Bibliografische Angaben
Nachweis in CareLit
Autor:innenWeimer, T.
Zeitschriftkma - Klinik Management aktuell
Ausgabe5/2021
Jahrgang / SeitenJg. 26 · S. 16 bis 16
Kernaussage aus der Literatur
Abstract-Vorschau
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte am 9. März 2021 (C-580/19), dass Rufbereitschaftsdienst eines Arbeitnehmers nur im Ausnahmefall als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 zu qualifizieren sei. Es komme auf eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls an.
Zitieren
Zitierempfehlung
Weimer, T (2021) Rufbereitschaftszeit ist nur im Ausnahmefall Arbeitszeit. kma - Klinik Management aktuell, 26 (5), 16 bis 16. https://doi.org/10.1055/s-0041-1730061
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