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CareLit · DOI-Nachweis · Suchttherapie

Kommentar zur neuen EBM Ziffer 01949: „Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses im Rahmen einer Take-Home-Vergabe, gemäß § 5 Abs. 9 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (B…

N.N. · Suchttherapie · Ausgabe 04/2017 · S. 212-213

DOI 10.1055/s-0043-120588

Bibliografische Angaben

Nachweis in CareLit

Autor:innenN.N.
ZeitschriftSuchttherapie
Ausgabe04/2017
Jahrgang / SeitenJg. 18 · S. 212-213

Kernaussage aus der Literatur

Abstract-Vorschau

Es ist zu begrüßen, dass der Bewertungsausschuss nun erstmals anerkennt, dass die take-home Vergabe eine ärztliche Leistung darstellt. Ausdrücklicher Leistungsinhalt der neuen Gebührenordnungsposition ist die „Prüfung der Voraussetzungen für die Behandlung im Rahmen der Take-Home-Vergabe….“. Bisher wurde die Honorierung als „Nichtleistung“ abgelehnt. Regionale KV`en haben dies auch früher bereits anders beurteilt un…

Zitieren

Zitierempfehlung

N.N (2017) Kommentar zur neuen EBM Ziffer 01949: „Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses im Rahmen einer Take-Home-Vergabe, gemäß § 5 Abs. 9 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtmVV). Suchttherapie, 18 (04), 212-213. https://doi.org/10.1055/s-0043-120588

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