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CareLit · DOI-Nachweis · intensiv

Ein Abbruch der künstlichen Ernährung kann vormundschaftsgerichtlich nur dann genehmigt werden, wenn der Wille des Betroffenen eindeutig feststellbar ist

Schell, W. · intensiv · Ausgabe 6/2002 · S. 289 bis 290

DOI 10.1055/s-2002-35445

Bibliografische Angaben

Nachweis in CareLit

Autor:innenSchell, W.
Zeitschriftintensiv
Ausgabe6/2002
Jahrgang / SeitenJg. 19 · S. 289 bis 290

Kernaussage aus der Literatur

Abstract-Vorschau

Eine 95-jährige Frau, die in einem Pflegeheim lebt und seit langem bettlägerig ist, war vom 20.1.-8.2.2000 wegen einer senilen Demenz mit Ess- und Trinkstörungen zur stationären Behandlung im Krankenhaus. Mit Beschluss vom 25.1.2000 genehmigte das Amtsgericht (AG) zur Sicherstellung der Ernährung der Frau, eine Magensonde zu legen. Seitdem werden ihr über die Sonde Nahrung und Flüssigkeit zugeführt. Durch Beschluss…

Zitieren

Zitierempfehlung

Schell, W (2002) Ein Abbruch der künstlichen Ernährung kann vormundschaftsgerichtlich nur dann genehmigt werden, wenn der Wille des Betroffenen eindeutig feststellbar ist. intensiv, 19 (6), 289 bis 290. https://doi.org/10.1055/s-2002-35445

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