Die Anwendung der Regelun gen zur Haushaltshilfe nach § 38 SGB V sind im Einzelfall schwierig, da verschiedene An sprüche unterschieden werden müssen: 1. Allgemeine Voraussetzung Allgemeine - also für alle Ansprüche der Haushaltshilfe nach § 38 SGB V geltende - Voraussetzung ist gemäß § 38 Abs. 3 SGB V, dass eine im Haus halt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Damit wird von den Mitgliedern einer häuslichen Ge meinschaft die indirekte Mitwirkung bei den Behandlungsmaßnahmen ver langt. Nicht heranzuziehen sind außer halb des Haushalts lebende Personen,
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