Schwangerschaftsbeginn Schwangere genießen - von seltenen Ausnahmen abgesehen - einen umfassenden Kündigungsschutz. Manchmal stellt sich allerdings die Frage, ob die Frau zum Kündigungszeitpunkt bereits schwanger war oder nicht. So war es bei einer hauswirtschaftlichen Helferin, der mit Schreiben vom 6. November 2020 gekündigt worden war. Danach leg te die Frau eine Schwangerschaftsbestätigung ihrer Gynäkologin vor, in der als voraussichtlicher Geburtstermin der 5. August 2021 ange geben wurde. Das Unternehmen berechnete den Schwangerschafts beginn mit 266 Tagen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und begründete dies damit, dass es sich um einen Durchschnittswert handelt. Damit wäre die Frau zum Kündigungszeitpunkt noch nicht schwanger und die Kündigung folglich wirksam gewesen. Die Frau dagegen setzte bei der Berechnung den in der ständigen Rechtsprechung üblicherweise verwendeten Wert von 280 Tagen an, sodass eine Kündigung nicht zulässig gewesen wäre. Nachdem die Frau vor dem zuständigen Landesarbeitsgericht verloren hatte, zog sie vor das Bundesarbeitsgericht und bekam Recht (Urteil vom 24.11.2022; Az. 2 AZR 11/22)
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