1. Eine Rüge ist hinreichend substantiiert (und erfolgt nicht „ins Blaue hinein“), wenn die Antragstellerin den angeblichen Vergabeverstoß klar benannt und gleichzeitig einen grundsätzlich nachvollziehbaren Hinweis auf das Vorliegen dieses angeblichen Verstoßes gegeben hat. 2. Sind die Vergabeunterlagen (wegen einer missverständlichen Antwort auf eine Bieterfrage) unklar bzw. widersprüchlich, kann die Vergabekammer anordnen, dass das Vergabeverfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zurückversetzt wird. 3. Ein Verbindungsstück, das zwei Medizinprodukte (hier: (Bestands-)Narkosegerät und (zu beschaffende) Deckungsversorgungseinheit) verbindet, ist selbst kein Medizinprodukt, so dass für dieses die Einreichung einer gemäß den Vergabeunterlagen für sämtliche Medizinprodukte geforderten CE-Konformitäts-Erklärung nicht notwendig ist
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