1. Ein Bevollmächtigter ist ungeeig net, die Angelegenheiten des Betrof fenen nach dessen Wünschen zu besorgen, wenn zu befürchten ist, dass er die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklär ten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt. Ergeben sich aus der Vereinbarung und dem erklärten Willen des Vollmacht gebers keine konkreten Vorgaben, kann der Betroffene seine Wünsche nicht mehr äußern und bestehen auch keine individuellen Anhalts punkte für seinen mutmaßlichen Willen, richtet sich dieser nach seinen objektiven Bedürfnissen
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