1. Eine Patientenverfügung eines gern. §§ 20, 63 StGB im Maßrcgel- vollzug Untergebrachten steht einer zwangsweisen Behandlung gern. Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Bayerischen Maßrcgelvollzugsgeset- zes (BayMRVG) nur dann gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 lit. b BayMRVG entgegen, wenn sie Rege lungen zur Zwangsbehandlung be inhaltet und erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssitua tion der geschlossenen Unterbrin gung Geltung beanspruchen soll (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 62 = BtPrax 2017, 120 und vom 14.11.2018 - XII ZB 107/18 = BtPrax 2019. 21). Daher ist zu prüfen, ob die in der Patienten- verfügung in Bezug genommene Situation auch die etwaigen Kon sequenzen einer ausbleibenden Be handlung, wie den Eintritt schwers ter, gar irreversibler Schäden oder einer Chronifizierung des Krank heitsbildes mit den entsprechenden Folgen für die Fortdauer der frei heitsentziehenden Maßnahme, er fasst (im Anschluss an BVerfGE 158. 131 = BtPrax 2021, 185)
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