Der Gesetzgeber stärkt mit der Reform des Betreuungsrechts die Eigenver antwortung und Selbstbestimmung der betreuten Menschen und grenzt diese klarer von den Beireueraufgaben ab. Damit soll insbesondere dem Art. 12 der UN-BRK Rechnung getragen werden. Im Überblick soll dargestelll werden, welche Auswirkungen die Reform im Bereich der Vermögenssorge hat.
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