Der öffentliche Gesundheitsdienst ist zur Wahrnehmung sei ner Aufgaben im Infektionsschutz auf unabhängige fachli che Informationen angewiesen, die er insbesondere für die Durchführung der infektionshygienischen Überwachung nutzen kann bzw. muss. Durch die infektionshygienische Überwachung gemäß §§ 23, 35 und 36 Infektionsschutzge setz (IfSG) kann die Anwendung wirksamer Desinfektions maßnahmen und deren Qualitätssicherung unterstützt wer den.
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