1. Ist ein Verrahrensbeteiligter durch einen Rechtsanwalt als Verfahrens- bevollniächtigtcn vertreten, wird des sen Vollmacht gern. § 11 Satz 4 FamFG nicht von Amts wegen, sondern allein auf die Rüge eines anderen Beteilig ten hin überprüft; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich für das Gericht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Wirksam keit oder dem Fortbestand der Vcr- fahrensvollmacht ergeben (im An schluss an BGH. Urteil vom 5.4.2001 - IX ZR 309/00 - NJW 2001, 2095).
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