Mit der Beireuungsrechlsreform ist der § 1834 BGB als Regelung für Befugnisse des Betreuers zu den Brägen Umgang und Aufenthaltsbestim mung neu aufgenommen worden. Die Regelung hat eine Verweisung nach §§ l908i. 1632 BGB ersetzt.' § 1815 Abs 2 Nr. 4 BGB sieht vor, dass der Betreuer zur Regelung des Umgangs2 einen ausdrücklich darauf bezogenen Aufgabenbereich benötigt. Dann, aber auch nur dann, kann der Betreuer den Umgang regeln. Eine gerichtliche Genehmigung benötigt der Betreuer nicht. Über Rechtsstreitigkeiten, die Umgangsregelungen des Betreuers betreffen, entscheidet nach § 1834 Abs.3 BGB das Betreuungsgericht aufAntrag. Das Gesetz spricht nur von Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Abs. 1 (des § 1834 BGB, zur Umgangsregelung) bzw. Abs. 2 (zur Geltendmachung der „Herausgabe" des Betreuten) betreffen und regelt nicht, welcher Personenkreis eine Entscheidung herbeiführen kann.
{{detailinfo.data.api.data.document[0].apa}}
{{detailinfo.data.api.data.document[0].vancouver}}
{{detailinfo.data.api.data.document[0].harvard}}