In Vermögensangelegenheilen des Betreuten bestimmen sich die Pflichten des Betreuers nach § 1838 BGB. welche nach Maßgabe des § 1821 BGB wahrzunehmen sind. Der Betreuer hat daher die finanzielle Selbst bestimmung des Betreuten zu achten, den Betreuten bei der Selbstvornahme seiner finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und von seiner Vertrelungsmacht nur Gebrauch zu machen, wenn dies erforderlich ist. Diese Abhandlung gibt einen Überblick über die Begelungen der Erstellung des Vermögensverzeichnisses und der Bechenschaftspflicht.
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