achverhalt: [1] Die Beteiligten streiten um die Erstattung weiterer Pfle gekosten einer stationären Rehabüitation (im Folgenden: Reha). [2] Die klagende Rentenversicherungsträgerin bewilligte dem bei ihr und bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherten R (geb. 1953, Versicherter) auf dessen Antrag (14.4.2016) eine An schluss-Reha (Bescheid vom 19.4.2016). Nach Bewilligung der Reha und noch vor deren Antritt beantragte der Versicherte bei der Klägerin die Bewilligung von Altersrente (Antrag vom 22.4.2016). In der Folge wurde die Reha durchgeführt. Nach Ab schluss der Reha bewilligte die Klägerin dem Versicherten auf sei nen Antrag Altersrente ab dem 1.9.2016 (Bescheid vom 27.7.2016). Im September 2016 meldete die Klägerin einen Erstattungsan- spruch in Höhe von 3438,02 Euro für die Reha-Maßnahme bei der Beklagten an. die den Anspruch dem Grunde nach anerkannte, aber die enthaltenen Pflegekosten von 2819.64 Euro auf 2430.10 Euro kürzte, weil aufgrund der zwischen ihr und der Reha-Klinik vereinbarten Vergütung nur Kosten in dieser Höhe angefallen wä ren, wenn sie die Reha erbracht hätte.
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