Durch dos Bundesteilhabegesetz wurde der Begriff des „leistenden Rehabilitationsträgers“ ins SGB IX eingeführt. Dieser Terminus ist für dos koordinierende Rehabilitationsverfahren1 von zentraler Bedeutung; er bildet sogar die Überschrift zu §14 SGB IX. In der Gesetzesbe- gründung heißt es dazu, in § 14 SGB IX werde der Begriff „verankert“ und die Folgevor- schriften nähmen darauf Bezug.2 Er wird über 20-mal gebraucht und ergänzt durch den ebenfalls mehrfach verwendeten Begriff des Verfahrensverantwortlichen . Die Abhandlung setzt sich nach einem kursorischen Überblick über das koordinierende Reha-Verfahren kritisch und inhaltlich mit der Bedeutung dieser gesetzlichen Regelungen auseinander und beleuchtet die Problematik näher in einzelnen Konstellationen.
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