Alleinerziehende Arbeitnehmer:innen haben keinen generellen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf eine ihren Bedürfnissen angepasste Dienstplanung. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Rücksichtnahme auf die besonderen privaten Herausforderungen alleinerziehender Mitarbeitenden endet, soweit betriebliche Gründe oder berechtigte Belange der übrigen Beschäftigten entgegenstehen
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