Die Preise für die Entlastungs leistungen im Sinne des § 45b Abs. 1 SGB XI werden durch Absatz 4 der Höhe nach begrenzt. § 45b Abs. 4 SGB XI stellt klar, dass die Vergütung von Leistungen nach § 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pfle geeinrichtungen nicht überschreiten darf.
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