Der klagende, in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UklaG eingetragene Verband (Kl.)nimmt die Beklagte (Bekl.), ein international operierendes und traditionsreiches AFamilienunternehmen der B Group, auf Unterlassung von gesundheitsbezogener Werbung(„Corona-Prophylaxe“) für eine von ihr entwickelte und vertriebene Mundspüllösung („C Mund-und Rachenspülung“) sowie auf Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen in Anspruch, wobeidie Parteien nicht um irreführende und deshalb unzulässige Wirkversprechen, sondernausschließlich um die Rechtsfrage streiten, ob ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWGi. V. m. Abschnitt A Nr. 1 der Anlage zu § 12 HWG vorliegt.Die Bekl. bewarb die besagte Mundspüllösung auf der von ihr betriebenen Homepage www.C.com,auf die ergänzend Bezug genommen wird, ersichtlich u. a. folgendermaßen:„Mundspülung ergänzend zu bestehenden Corona-MaßnahmenCorona-Prophylaxe durch physikalische Reduzierung der Virenlast im Mund- und RachenraumReduziert die Virenlast der Mundhöhle und des RachenraumsDas Risiko einer Tröpfchenübertragung der Coronaviren wird verringertOberflächenaktive Substanzen vermindern die Bindung zwischen Viren und menschlichen ZellenSchnelle Reinigung innerhalb von einer MinuteKlinisch getestet – an COVID-19-Patienten getestete Rachen- und Mundspülung – signifikante bnahme der Virenlast um bis zu 90 %MedizinproduktMit hilfreicher DosierkappeAlkoholfrei“
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