Leitsätze1. Bereits nach der Satzung einer Spitzenorganisation nach § 137 f Abs. 8 S. 2 SGB V muss derZweck, die Interessen der Anbieter digitaler medizinischer Anwendungen zu verfolgen, zweifelsfreisein.2. Maßgeblich für § 137 f Abs. 8 SGB V ist nicht die Vertretung einer hinreichenden Anzahl vonArzneimittelherstellern oder Großhändlern, sondern eine hinreichende Anzahl von Anbieterndigitaler medizinischer Anwendungen.3. Aus der Tatsache, dass ein Verband zu den Verbänden gehört, die mit dem GKV-Spitzenverband die Rahmenvereinbarung gemäß § 134 Abs. 4 und 5 SGB V abgeschlossen haben,kann er keinen Anspruch ableiten, auch im Rahmen des § 137 f Abs. 8 SGB V als maßgeblicheSpitzenorganisation behandelt zu werden.
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