Rechtsprechung Zur Rechtswirksamkeit eines Dienstplans - Zuschlagsregelung Arbeitsrecht Zur Rechtswirksam keit eines Dienst plans - Zuschlags regelung TV-Ärzte/VKA § 10 Abs. 11 Satz 1 und 2; GewO § 106 Satz 1; BGB §611a Abs. 1 Satz 2; BetrVG § 76; BPersVG §§ 71 ff. ’ Leitsatz des Gerichts: Ein Dienstplan ist im Sinne des §10 Abs. 11 Satz 1 TV-Ärzte/ VKA bereits dann »aufgestellt«, wenn der Arbeitgeber in Aus übung seines Direktionsrechts die anfallenden Dienste geplant und den Dienstplan bekannt ge macht hat. Nicht erforderlich ist, dass der Betriebs- bzw. Per sonalrat dem Dienstplan zu stimmt oder die Einigung durch die Einigungsstelle ersetzt wird.
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