Das bestandene Hebammenexamen reicht nicht aus, um nahtlos den Beruf der Hebam me ausüben zu können. Frisch Examinierte benötigen nämlich gemäß Paragraf 5 Heb- ammengesetz eine Erlaubnis der zuständi gen Behörde (meist Gesundheitsamt). Dazu müssen neben dem bestandenen Examen die Zuverlässigkeit, die gesundheitliche Eig nung und die notwendigen Sprachkenntnis se nachgewiesen werden. Diese zwingend notwendige Erlaubnis erhalten angehende Hebammen nicht automatisch, sondern erst auf ausdrücklichen Antrag.
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