1. Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht umfasst auch Ersatz für immaterielle Schäden. 2. Die Prüfung der als „Mobbing" bezeichneten Zusam menfassung einer aus Einzelhandlungen bestehenden systematischen Verletzung der Fürsorgepflicht macht eine Gesamtbetrachtung der Einzelakte erforderlich. 3. Zum Vorrang des Primärrechtsschutzes nach dem Rechtsgedanken des §839 Abs. 3 BGB gehört nicht,
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