Im September 2022 erregte ein Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Thema Arbeitszeiterfassung bei Arbeitgeber*innen erhebliches Aufsehen (der dbl berichtete, s. QR-Code). Das Gericht stellte nämlich fest, dass die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zur Arbeitszeiterfassung nicht europarechtskonform sind. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits im Jahr 2019 geurteilt, dass die Mitgliedsstaaten die Arbeitgeber*innen verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die täglich geleistete Arbeitszeit einerjeden Arbeitnehme rin bzw. eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann (EuGH Rs. 55/18 CCOO). Das deutsche Arbeitszeitgesetz (§ 16 Abs. 2) verpflichtet Arbeitgeber*innen aber nur zur Erfassung von Überstunden sowie von Sonn- und Feiertagsarbeit, nicht aber zur Erfas sung der Regelarbeitszeit. Gleichwohl stellte das BAG fest, dass die europarechtlichen Vorgaben auch in Deutschland umzusetzen sind, und berief sich dabei auf den Arbeits schutz. Eine europarechtskonforme Anpassung des Arbeitszeitgesetzes durch den deut schen Gesetzgeber ist auch nach einem Jahr immer noch nicht erfolgt.
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