Bei Krankheiten kommt eine Kündigung des Beschäftigten aus personenbedingten Gründen und eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen unter dem Aspekt der Gefährdung der betrieblichen Sicherheit in Betracht. Anschaulich zur Verdeutlichung der Rechtsgrundsätze ist ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg.
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