Übernahme Heilbehandlungskosten nach der Pensionierung Der Unfallversicherer ist auch nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG zur Übernahme der Behandlungskosten, insbesondere der Kosten für Langzeitphysiotherapie, verpflichtet. Ob die versicherte Person (teilweise) er werbsfähig ist bzw. effektiv eine Erwerbstätigkeit nach der Pensionierung ausübt, ist irrelevant.
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