Orientierungssätze der Bearbeiterin: 1. Die Pflegeeinstufungsbegut achtung durch den MDK entfal tet Bindungswirkung für die Leis tungen der Hilfe zur Pflege nur insoweit, wie es um Verrichtun gen geht, die für die Ermittlung des Pflegebedarfs nach dem SGB XI von Relevanz sind. Der all gemeine Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf außerhalb der Pflege i.S.d. §14 Abs. 4 SGB XI ist hiervon nicht umfasst. 2. Angehörige können zur Über nahme der Pflege nicht ver pflichtet werden
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