„Im Vertrag über die Versorgung mit Leistungen der Ergotherapie und deren Vergütung steht, dass man die Therapie außerhalb der Praxis durchführen darf, wenn das Therapieziel dies erfordert. Dürfte ich mit einer Klientin also das Fahrradfahren außerhalb der Praxis üben, ohne bestimmte Voraussetzungen erfüllen und Besonderheiten beachten zu müssen?”

Im Rahmen der Empfangsbestätigung durch eine Unterschrift des/der Versicherten auf der Verordnung sind die Maßnahmen (erhaltene Heilmittel, ggf. auch Hausbesuche) durch den Therapeuten oder die Therapeutin darzustellen. Bei Tätigkeiten außerhalb der Praxis handelt es sich in der Regel um ein Training der Aktivitäten des täglichen Lebens und der dazu benötigten Fertigkeiten im Rahmen einer sensomotorisch-perzeptiven oder einer motorisch-funktionellen Behandlung. In Bezug auf die Umstände, die durch den Therapeuten oder die Therapeutin auf der Verordnung ausdrücklich zu dokumentieren sind, enthält die Heilmittelrichtlinie explizite Regelungen. Eine Regelung, die festlegt, dass der Therapieort ausdrücklich auf der Verordnung aufgeführt werden muss, ist jedoch weder in dem Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Ergotherapie noch in der Heilmittelrichtlinie enthalten. Eine Dokumentation des Therapieortes auf der Verordnung ist daher nicht notwendig.

Ergotherapeutin aus Baden-Württemberg

Bei der Abrechnung der Therapien außerhalb der Praxis gibt es keine Besonderheiten zu beachten. Je nach Klient*in und Diagnose handelt es sich entweder um eine sensomotorisch-perzeptive oder um eine motorisch-funktionelle Behandlung, die auch entsprechend abgerechnet werden kann.

Thomas Schlegel

Wirft auch Ihr Berufsalltag rechtliche Fragen auf? Dann schreiben Sie eine E-Mail an ergopraxis@thieme.de .

Artikel online veröffentlicht:
02. Juni 2023

© 2023. Thieme. All rights reserved.

Georg Thieme Verlag KG
Rüdigerstraße 14, 70469 Stuttgart, Germany

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Im Rahmen der Empfangsbestätigung durch eine Unterschrift des/der Versicherten auf der Verordnung sind die Maßnahmen (erhaltene Heilmittel, ggf. auch Hausbesuche) durch den Therapeuten oder die Therapeutin darzustellen. Bei Tätigkeiten außerhalb der Praxis handelt es sich in der Regel um ein Training der Aktivitäten des täglichen Lebens und der dazu benötigten Fertigkeiten im Rahmen einer sensomotorisch-perzeptiven oder einer motorisch-funktionellen Behandlung. In Bezug auf die Umstände, die durch den Therapeuten oder die Therapeutin auf der Verordnung ausdrücklich zu dokumentieren sind, enthält die Heilmittelrichtlinie explizite Regelungen. Eine Regelung, die festlegt, dass der Therapieort ausdrücklich auf der Verordnung aufgeführt werden muss, ist jedoch weder in dem Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Ergotherapie noch in der Heilmittelrichtlinie enthalten. Eine Dokumentation des Therapieortes auf der Verordnung ist daher nicht notwendig.

Ergotherapeutin aus Baden-Württemberg

Bei der Abrechnung der Therapien außerhalb der Praxis gibt es keine Besonderheiten zu beachten. Je nach Klient*in und Diagnose handelt es sich entweder um eine sensomotorisch-perzeptive oder um eine motorisch-funktionelle Behandlung, die auch entsprechend abgerechnet werden kann.

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