www.bit.ly/3DhDJqp) unter Frage Nr. 34 – „Wie können die Leistungen auf der Rückseite eingetragen werden?“ – in der ersten Zeile kürzere Einträge als zulässig, dazu gehören:
mot.-funkt. Beh. (= motorisch-funktionelle Behandlung)
sensomot.-perz. Beh. (= sensomotorisch-perzeptive Behandlung)
neuropsych. orientierte Beh. (= neuropsychologisch orientierte Behandlung)
Hirnleistungstr. (= Hirnleistungstraining)
psych.-funkt. Beh. (= psychisch-funktionelle Behandlung)
+ Schiene (= ergotherapeutische Schiene)
+ HB (= Hausbesuch)
Das ist nur eine Auswahl. Weitere verkürzte Einträge sind möglich, sofern sie klar verständlich sind. Den Vertragspartnern scheint es darum zu gehen, dass Versicherte deutlich erkennen können, welche Maßnahmen sie erhalten haben und diese dann entsprechend bestätigen. Der ausdrücklichen Darstellung der Maßnahme kommt somit eine gewisse Kontrollfunktion zu. Meiner Ansicht nach kann diesem Zweck sogar auch dann genüge getan werden, wenn das Wort Behandlung (auch als Abkürzung) nicht mit aufgeführt wird.
Thomas Schlegel
Wirft auch Ihr Berufsalltag rechtliche Fragen auf? Dann schreiben Sie eine E-Mail an ergopraxis@thieme.de.
„Eine unserer Abrechnungen wurde abgesetzt, weil wir die ,Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs‘ abgekürzt als ,AEB‘ auf die Verordnung geschrieben hatten. Gehört diese Maßnahme überhaupt auf die Verordnung? Und welche Abkürzungen sind generell zulässig?“
Therapeut aus Thüringen
Artikel online veröffentlicht:
31. August 2023
© 2023. Thieme. All rights reserved.
Georg Thieme Verlag KG
Rüdigerstraße 14, 70469 Stuttgart, Germany
mot.-funkt. Beh. (= motorisch-funktionelle Behandlung)
sensomot.-perz. Beh. (= sensomotorisch-perzeptive Behandlung)
neuropsych. orientierte Beh. (= neuropsychologisch orientierte Behandlung)
Hirnleistungstr. (= Hirnleistungstraining)
psych.-funkt. Beh. (= psychisch-funktionelle Behandlung)
+ Schiene (= ergotherapeutische Schiene)
+ HB (= Hausbesuch)
Das ist nur eine Auswahl. Weitere verkürzte Einträge sind möglich, sofern sie klar verständlich sind. Den Vertragspartnern scheint es darum zu gehen, dass Versicherte deutlich erkennen können, welche Maßnahmen sie erhalten haben und diese dann entsprechend bestätigen. Der ausdrücklichen Darstellung der Maßnahme kommt somit eine gewisse Kontrollfunktion zu. Meiner Ansicht nach kann diesem Zweck sogar auch dann genüge getan werden, wenn das Wort Behandlung (auch als Abkürzung) nicht mit aufgeführt wird.
Thomas Schlegel
Wirft auch Ihr Berufsalltag rechtliche Fragen auf? Dann schreiben Sie eine E-Mail an ergopraxis@thieme.de.
„Eine unserer Abrechnungen wurde abgesetzt, weil wir die ,Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs‘ abgekürzt als ,AEB‘ auf die Verordnung geschrieben hatten. Gehört diese Maßnahme überhaupt auf die Verordnung? Und welche Abkürzungen sind generell zulässig?“
Therapeut aus Thüringen
Artikel online veröffentlicht:
31. August 2023
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Georg Thieme Verlag KG
Rüdigerstraße 14, 70469 Stuttgart, Germany
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