. Über Ansprüche auf Vergütung nach § 71 Abs. 7 Satz 1 NPersVG und auf Erstattung von Aufwendungen nach §§ 71 Abs. 7 Satz 2,37 NPersVG für Tätigkeiten, die vom Vorsitzenden oder von Mitgliedern einer perso nalvertretungsrechtlichen Einigungsstelle in Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben ausgeübt werden, haben die Verwaltungsgerichte in personalver tretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu entschei den. 2. Zu den Anforderungen des § 71 Abs. 7 Satz 1 NPersVG an eine angemessene, nach pauschalen Sätzen bestimmte Vergütung
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