ine Unzuverlässigkeit nahm das VG Würzburg i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO an, als ein Arzt die medizinische Behandlungssituation ausnutzte, um Bild- und Videoaufnahmen von (teilweise) unbe- kleideten Frauen herzustellen und Patientinnen ohne medizini- sche Indikation an schambehafteten Körperteilen zu berühren. Dies stellt einen massiven Vertrauensbruch dar. Von einem Arzt ist aber zu erwarten, dass er das Persönlichkeitsrecht und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht seiner Angestellten und Pati- enten respektiert und diesbezüglich alles unterlässt, was straf - rechtliche Relevanz hat (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns).
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