Der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) kann erschüttert sein, wenn ein krankgeschriebener Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere AU vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungs frist umfassen, und er unmittelbar nach deren Ablauf eine neue Beschäftigung aufnimmt
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