Es klingt im ersten Moment überraschend und rheto- risch, wenn danach gefragt wird, was zu tun sei, devon der Begehung möglicher Straftaten oder anderer liktischer Handlungen im Krankenhaus Kenntnis erlangt wird. „Selbstverständlich sind diese sofort der Staatsan waltschaft zu melden, was denn sonst “ ist man ge neigt, mit einer Gegenfrage zu antworten. Selbstver ständlich ist es richtig, an die Staatsanwaltschaft zu denken, wenn von „möglichen Straftaten“ die Rede ist, denn diese Behörde ist von Gesetzes wegen dazu beru fen, im Rahmen eines geordneten Ermittlungsverfahrens die Begehung möglicher Straftaten aufzuklären und den Beschuldigten zu ermitteln. Kernfrage dieses Artikels ist, wie die Verantwortlichen im Krankenhaus mit einem sol- chen „Verdachts-Gefühl“ umzugehen haben, mit dem ein anderer Mitarbeiter konkret verdächtigt wird.
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