Fall 286 Patient B., der auf der Intensivstation eines Klini kums liegt und an den Folgen eines schweren offe nen Schädel-Hirn-Traumas leidet, ist zeitweise de lirant und hat keine ausreichende Krankheitsein sicht. Er ist zu keiner freien Willensbildung hin sichtlich der Entscheidungen im Zusammenhang mit seiner Verletzung in der Lage und vermag auch die Notwendigkeit der freiheitsentziehen den Maßnahmen nicht zu erkennen.
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